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Vor der Einreise nach Deutschland

Studierende aus den 28 Staaten der Europäischen Union, aus Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, der Schweiz und den USA benötigen keine Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis.


Bewerberinnen und Bewerber aus den anderen Staaten müssen rechtzeitig bei der deutschen Botschaft in ihrem Land ein Visum zum Zweck der Studienbewerbung oder des Studiums beantragen. Mehr Informationen finden Sie hier: Auswärtiges Amt.

Hier können Sie sich über die Länder, die eine deutsche Botschaft besitzen, informieren: Auswärtiges Amt 

 

Wenn Sie bereits eine schriftliche Zusage unseres Studienkollegs haben, können Sie direkt ein Visum zum Zweck des Studiums beantragen. Wenn Sie nur eine Einladung zur Teilnahme an der Eingangsprüfung haben, dann müssen Sie ein Bewerbervisum beantragen. Es ist drei Monate gültig und kann nach der Zulassung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden.


Die dreimonatigen Schengen-Visa (Touristen-Visa) sind nicht ausreichend und können nicht für einen Aufenthalt zum Studium verlängert werden.

 

Achtung: Bewahren Sie alle Unterlagen, auch Ablehnungsbescheide von Studienkollegs oder Hochschulen auf! Sie brauchen sie als Nachweis für die Wartezeit, wenn der Aufenthalt länger dauert als geplant!

Während des Aufenthalts in Deutschland

Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken 

Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums muss beim Bezirksamt bzw. bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist für maximal zwei Jahre gültig und muss also in der Studienzeit regelmäßig verlängert werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums besteht für 18 Monate die Möglichkeit, sich eine dem Abschluss angemessene Arbeitsstelle in Deutschland zu suchen und für diese Zeit eine neue Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Auf der Website des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland finden Sie Informationen über Deutschland sowie Hinweise für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland. Beachten Sie die Bestimmungen unter "Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung" im Zuwanderungsgesetz.

Die Regelungen finden Sie im §16 des "Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)“, Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung.

 

Informationen zu

  • Erwerbstätigkeit während des Studiums
  • Studieren mit Kind
  • Sozialberatung

finden Sie auf der Webseite des Studentenwerks Halle

 

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der deutschen Botschaft bzw. der jeweiligen Auslandsvertretung; es kann von der Website des Auswärtigen Amtes. heruntergeladen werden. Das Formular für einen langfristigen Aufenthalt kann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel 6 Wochen. Allerdings kann die Bearbeitung des Antrags unter Umständen drei Monate dauern, also stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig.

 

 

Informationen der Stadt Halle

Die Stadt Halle bietet über die Abteilung Einreise und Aufenthalt allgemeine Informationen zu den Einreisebestimmungen sowie spezielle Informationen zum Visumverfahren für Studienaufenthalte. Hier können Sie auch Ihr Visum / Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.

Alle Informationen finden Sie aus der Website der Stadt Halle, Fachbereich “Einreise und Aufenthalt”.